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BEHINDERTE IN UNSERER
GESELLSCHAFT
Sozialrechtliche Definition
Menschen sind
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung
bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Um als Mensch mit
Behinderung anerkannt zu werden und einen
entsprechenden
Ausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim
zuständigen Versorgungsamt bzw. Bundessozialamt
erforderlich.
1980
entwickelte die
WHO mit dem ICIDH
(„International Classification of
Impairments, Disabilities and
Handicaps“) ein
Klassifikationsschema von
Krankheiten und Behinderung. Dabei
wird zwischen Impairment, Disability
und Handicap unterschieden. 1999
wurde dieses Schema im
ICIDH-2 (International
Classification of Impairments,
Activities and Participation: A
Manual of Dimensions and Functioning)
verändert und erweitert. Hierbei
sind nicht mehr die Defizite einer
Person maßgeblich, sondern die
persönlichen Fähigkeiten und die
soziale Teilhabe.
ICIDH(1980)
ICIDH-2
Impairment
Schäden einer psychischen, physischen oder
anatomischen Struktur
Impairments
Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder
-struktur im Sinn einer wesentlichen
Abweichung oder eines Verlustes
Disability
Fähigkeitsstörung, die aufgrund der
Schädigung entstanden ist
Activity
Möglichkeiten der Aktivität eines Menschen,
eine persönliche Verwirklichung zu erreichen
Handicap
soziale Benachteiligung aufgrund der Schäden
und/oder der Fähigkeitsstörung (Behinderung)
Participation
Maß der Teilhabe an öffentlichen,
gesellschaftlichen, kulturellen Aufgaben,
Angelegenheiten und Errungenschaften
/
Kontextfaktoren
physikalische, soziale und
einstellungsbezogene Umwelt, in der ein
Mensch das eigene Leben gestaltet
Beispielhaft für eine erweiterte
Begriffsdefinition unter
Einbeziehung der Umgebung ist die
Formulierung Alfred Sanders:
Behinderung liegt vor, wenn ein
Mensch mit einer Schädigung oder
Leistungsminderung ungenügend in
sein vielschichtiges
Mensch-Umfeld-System integriert ist
(H. Eberwein, S. Knauer: Handbuch
der Integrationspädagogik, Beltz
2002). Er führt Behinderung also
nicht nur auf eine Schädigung oder
Leistungsminderung eines einzelnen
Menschen zurück sondern auf die
Unfähigkeit des Umfelds des
betreffenden Menschen diesen zu
integrieren.
Begriffsdiskussion
Es
gibt darüber hinaus eine Vielzahl
von Definitionen des
Behinderungsbegriffs, nicht zuletzt
im ständigen Bemühen, eine
(behindernde)
Diskriminierung und
Stigmatisierung schon bei der
eingesetzten Sprache auszuschließen.
Alte Begriffe werden hinsichtlich
ihrer Passgenauigkeit oder aufgrund
ihres Diskriminierungspotenzials in
Frage gestellt, um sie durch
fortschrittlichere Bezeichnungen zu
ersetzen. Befürworter solcher
Begriffsablösungen sehen ihr
Anliegen als Sprachkritik und
fordern, mit Sprache reflektierter
und bewusster umzugehen, um
hierdurch zur gesellschaftlichen
Veränderung beizutragen.
Die
soziale Ausgrenzung kommt nicht
zuletzt in
abwertenden Bezeichnungen (z. B.
invalid aus dem Lateinischen für
„ungültig“) bzw. Schimpfworten wie
Krüppel oder Missgeburt oder der
spanischen Bezeichnung für
Menschen mit Behinderung
minusválidos „Minderwertige“ - zum
Ausdruck. Auch der im
süddeutschen und
österreichischen Sprachgebrauch
übliche Ausdruck „bresthaft“
für behindert wird heute als
diskriminierend abgelehnt. Von den
zumeist selbst betroffenen
Vertretern der
Krüppelbewegung wurde der
Begriff Behinderung dagegen bewusst
durch den alten, eigentlich
verpönten Ausdruck „Krüppel“
ersetzt. Im Sinne eines
Geusenwortes nahmen sie damit
einen allgemein als abwertend
empfundenen Ausdruck
positiv-provozierend für sich in
Anspruch.
„Behinderter“: besser „Mensch
mit Behinderung“ oder
behinderter Mensch
(viele behinderte Menschen
wollen nicht auf ihre
Behinderung reduziert werden)
„behindertengerecht“: besser
„barrierefrei“
(Barrierefreiheit ist für alle
Menschen wichtig)
„Mongolismus“: besser „Down
Syndrom“
(mit Mongolismus sollte hier
ursprünglich die Rückverwandlung
in einen „primitiven Rassetypen“
bezeichnet werden)
„taub“: besser „gehörlos“
(Gehörlose Menschen können
sprechen und verstehen sich als
Angehörige einer
Sprachminderheit)
„Pflegefall“: besser
„Pflegebedürftige Person“
(ein Mensch ist kein Fall,
sondern hat Vor- und Nachnamen)
„An den Rollstuhl gefesselt
sein“: besser „Einen Rollstuhl
benutzen“
(Ein Rollstuhl bedeutet keine
Immobilität)
Der
ursprünglich mathematische Begriff
Inklusion soll nach dem Wunsch
seiner Befürworter die bisherige
Integration behinderter Menschen
ablösen, weil er nach deren
Auffassung der Gesellschaft eine
höhere Verantwortung für die
Einbeziehung betroffener Menschen
mit all ihren Eigenarten zuweist,
statt eine Anpassung zu verlangen.
Bislang nicht durchgesetzt hat sich
beispielsweise die
kognitive Behinderung an Stelle
der geistigen Behinderung.
Begrifflichkeiten im Englischen sind
je nach amerikanischer oder
britischer Definition
unterschiedlich. Im Amerikanischen
hat sich „people with disabilities“
durchgesetzt, während „disabled
people“ im Britischen gang und gäbe
ist.
Versuche der Begriffsveränderung
stoßen jedoch auch auf Kritik: So
unterliege jede Wortneuschöpfung
nach Meinung von Kritikern einer
Bedeutungsverschlechterung (Euphemismus-Tretmühle).
Der Ausdruck „Behinderung“ selbst
etwa sei ein ursprünglich
fortschrittlicher, zumindest aber
wertneutraler Begriff und keine
Pejoration, als die ihn seine
Kritiker heute wahrnehmen. Auch
störten an den Wortneuschöpfungen
ihre Länge,
Tautologien („Mensch mit
Behinderung“) oder logische Mängel,
wenn etwa „Behinderung“ das Fehlen
einer Fähigkeit meint, „besondere
Befähigung“ jedoch das Vorhandensein
einer zusätzlichen Fähigkeit
unterstellt. Letztlich sei
Pragmatismus bei der Definition
spätestens dann notwendig, wenn
Kriterien für die Leistung von Hilfe
durch die Gesellschaft festgelegt
werden müssten (z. B.
Schwerbehindertenausweis,
Eingliederungshilfe,
Rehabilitation, ...).
Dennoch gilt in weiten Bereichen
immer noch, dass Behinderungen
häufig erst durch
soziale Ausgrenzung zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung
führen, wie es die
Aktion Mensch in ihrem
Leitspruch „Man ist nicht behindert
- man wird behindert“ ausdrückt.
Traditionelle karitative
Einrichtungen
Seit dem späten 18.
Jahrhundert betrachteten es vor allem kirchliche und
andere karitative Einrichtungen als ihre Aufgabe,
Kinder und Erwachsene mit einer Behinderung zu
fördern und zu pflegen. Seit dem 19. Jahrhunderts
wurde die Pflege und schulische Förderung staatliche
Aufgabe.
Anfangs fand die
Unterstützung von Menschen mit Behinderung
überwiegend in dafür spezialisierten Einrichtungen
wie
Sonderschulen, Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM),
Internaten oder
Heimen statt.
Inzwischen ist die
Landschaft der Einrichtungen und der Konzepte der
Behindertenhilfe breit aufgefächert, was auch
Ergebnis der lebendigen politischen und
wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahrzehnte
ist.
Gesetzliche Vorgaben
Durch die neuere
Gesetzgebung ist die Gesellschaft aufgefordert,
Strukturen zur Unterstützung von Menschen mit
Behinderung zu schaffen. In Deutschland findet dies
Ausdruck in
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden“.
Dieses Prinzip muss
vom Staat in der
Gesetzgebung, der
Verwaltung und bei der
Rechtsprechung berücksichtigt werden. So finden
sich zahlreiche Regelungen zum Nachteilsausgleich
und zum Schutz der Rechtsposition von Menschen mit
Behinderung u. a. im
Sozialrecht, im
Steuerrecht, im
Arbeitsrecht oder auch in
Bauvorschriften, hier insbesondere zum Thema
Barrierefreiheit. Die Leistungen der
Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) sind in den
Büchern des
Sozialgesetzbuchs verankert, insbesondere im
SGB IX verankert. Für zahlreiche Behinderte ist
auch die
Pflegeversicherung (SGB
XI) von großer Bedeutung für die Finanzierung
nötiger Hilfen.
Konzepte, Maßnahmen
und Einrichtungen der
Behindertenhilfe setzen schon bei Kleinkindern (Frühförderung)
an und gehen weiter über verschiedene Maßnahmen für
Kinder und Jugendliche, insbesondere in den
Fachgebieten der
Sonderpädagogik und der
Heilpädagogik. Auch für Erwachsene existieren
Leistungsansprüche und Hilfsangebote im Bereich der
Eingliederungshilfe im Alltag, im Beruf sowie im
Bereich der medizinischen
Rehabilitation. Behinderung kann bei
Volljährigen unter bestimmten Umständen zur
Anordnung einer rechtlichen
Betreuung (§ 1896
ff.
BGB führen.
Behindertenspezifische Regelungen sind notwendig in
allen Lebensbereichen.
Neue Ansätze zu
Rehabilitation und Integration
Seit den 1970er
Jahren entstanden neue Denkansätze zur
Rehabilitation und Integration von Menschen mit
Behinderungen. Politisch engagierte Mitglieder der
Selbsthilfevereine fühlten sich von Vertretern und
Mitarbeitern historisch gewachsener Strukturen der
Rehabilitation weniger gefördert und forderten mehr
persönliche Freiheiten in Pflegeheimen und
Sonderarbeitsplätzen.
Im Zusammenhang mit
reformpädagogischen Überlegungen bestehen heute auch
integrative Ansätze, so z. B. integrative
Kindergärten, integrative Schulen oder
Integrationsfirmen. Dies sind reguläre
Organisationen, in denen durch konzeptionellen,
personellen und strukturellen Aufwand auch die
Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung
berücksichtigt werden, wodurch gemeinsames Lernen
und Arbeiten (Arbeitsintegration)
ermöglicht werden soll.
Als Rehabilitation
werden alle Maßnahmen verstanden, die auf eine
Integration von Menschen in die Gesellschaft
abzielen. Leistungen werden im Bereich der
schulischen und beruflichen Ausbildung, der Medizin
und der Förderung zur Teilnahme am sozialen Leben
erbracht. In den Folgejahren entstanden neue soziale
Initiativen und Modelle zur eigenständigen
Organisation von Pflege und Betreuung (unter anderem
persönliche Assistenz,
persönliche Budget, die
Arbeitsassistenz im Beruf, oder die betriebliche
Mitbestimmung in den
Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die
heute durch den
Werkstattrat ausgeübt wird.
Seit einigen Jahren
zeichnet sich ein
Paradigmenwechsel ab. Behinderung wird zunehmend
als krisenhaftes Ereignis nicht nur für den
Betroffenen, sondern auch für seine Angehörigen und
Freunde begriffen (Schuchhardt, 1982).
Rehabilitation wird daher auch als Anbahnung eines
Lernprozesses gedeutet, an dessen Ende nicht nur die
Verarbeitung des Eintritts einer Behinderung durch
die Betroffenen erfolgreich gemeistert werden
können, sondern auch die Umgebung des Behinderten
„behindertengerecht“ für die spezifischen
Bedürfnisse und das natürliche „anders Sein“
angepasst würden. Wichtige Leitgedanken sind hier:
Soziale Teilhabe
statt Pflege
Überlegte Planung
statt Barrierenerrichtung
Achtung und
Respekt statt Diskriminierung
Integrierte
Teilhabe statt vorgeburtliche Selektion und
gesellschaftlich-institutionelle Ausgrenzung
Seit 2002 finden
alljährlich zwei sogenannte Ad Hoc Treffen statt,
auf denen nationale Vertreter, internationale
Behindertenverbände und
Nicht-Regierungs-Organisationen die Inhalte dieser
Konvention in New York verhandeln.
Behindertenbeauftragte,
Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen
Die Interessen von
Menschen mit Behinderungen sollen im Bund sowie in
den Bundesländern, Städten und Gemeinden von
Beauftragten für ihre spezifischen Belange vertreten
werden.
Darüber hinaus gibt
es eine Vielzahl von
Behindertenorganisationen, Verbänden und
Selbsthilfegruppen, die entweder als
Lobby Einfluss auf die
Sozialpolitik versuchen zu nehmen oder dem
Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen
dienen sollen. Diese Verbände haben Anhörungs- und
Verbandsklagerechte nach den
Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und
der Länder und nach dem SGB IX.
Übereinkommen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen
Am 13. Dezember 2006
beschlossen die Vereinten Nationen das Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, den
ersten Menschenrechtsvertrag des 21. Jahrhunderts,
zum Schutz und zur Stärkung der Rechte und
Möglichkeiten der weltweit auf 650 Millionen
geschätzten Zahl von Menschen mit Behinderung.[2][3]
Die Länder, welche die Konvention unterzeichnen,
verpflichten sich, diese in nationales Recht
umzusetzen und bestehende Gesetze anzupassen. Im
Übereinkommen werden unter anderem gleiche Rechte in
der Bildung, der Arbeitswelt, im kulturellen Leben,
das Recht an eigenem und ererbtem Besitz, das Verbot
der Diskriminierung in der Ehe, das Recht auf
Kinder, das Verbot von Experimenten an Menschen mit
Behinderung und Barrierefreiheit im umfassenden Sinn
gefordert.
Österreich und Deutschland unterzeichneten das
Übereinkommen und das Zusatzprotokoll am 30. März
2007
Forschungsprojekte
Projekt „BAIM
- Barrierefreie ÖV-Information für
mobilitätseingeschränkte Personen“ dient zur
Verbesserung der Fahrgastinformation für
Menschen, die in Ihrer Mobilität eingeschränkt
sind.
Projekt „SELBST -
Selbstbewusstsein für Mädchen und Frauen mit
Behinderung.“
[2] Das Projekt dient der Bestandsaufnahme
und Qualitätsanalysen zu
Selbstbehauptungs- und
Selbstverteidigungsübungen für behinderte
Frauen und Mädchen innerhalb des
Behindertensports.
Disability Studies ist eine
interdisziplinäre Wissenschaft, die sich der
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kulturwissenschaftlichen Grundlagen und
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