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  BEHINDERTE  IN UNSERER GESELLSCHAFT
Sozialrechtliche Definition

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Um als Mensch mit Behinderung anerkannt zu werden und einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Bundessozialamt erforderlich.

ICIDH(1980) und ICIDH-2

1980 entwickelte die WHO mit dem ICIDH („International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps“) ein Klassifikationsschema von Krankheiten und Behinderung. Dabei wird zwischen Impairment, Disability und Handicap unterschieden. 1999 wurde dieses Schema im ICIDH-2 (International Classification of Impairments, Activities and Participation: A Manual of Dimensions and Functioning) verändert und erweitert. Hierbei sind nicht mehr die Defizite einer Person maßgeblich, sondern die persönlichen Fähigkeiten und die soziale Teilhabe.

ICIDH(1980) ICIDH-2
Impairment

Schäden einer psychischen, physischen oder anatomischen Struktur

Impairments

Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur im Sinn einer wesentlichen Abweichung oder eines Verlustes

Disability

Fähigkeitsstörung, die aufgrund der Schädigung entstanden ist

Activity

Möglichkeiten der Aktivität eines Menschen, eine persönliche Verwirklichung zu erreichen

Handicap

soziale Benachteiligung aufgrund der Schäden und/oder der Fähigkeitsstörung (Behinderung)

Participation

Maß der Teilhabe an öffentlichen, gesellschaftlichen, kulturellen Aufgaben, Angelegenheiten und Errungenschaften

/ Kontextfaktoren

physikalische, soziale und einstellungsbezogene Umwelt, in der ein Mensch das eigene Leben gestaltet

Beispielhaft für eine erweiterte Begriffsdefinition unter Einbeziehung der Umgebung ist die Formulierung Alfred Sanders: Behinderung liegt vor, wenn ein Mensch mit einer Schädigung oder Leistungsminderung ungenügend in sein vielschichtiges Mensch-Umfeld-System integriert ist (H. Eberwein, S. Knauer: Handbuch der Integrationspädagogik, Beltz 2002). Er führt Behinderung also nicht nur auf eine Schädigung oder Leistungsminderung eines einzelnen Menschen zurück sondern auf die Unfähigkeit des Umfelds des betreffenden Menschen diesen zu integrieren.

 

Begriffsdiskussion

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Definitionen des Behinderungsbegriffs, nicht zuletzt im ständigen Bemühen, eine (behindernde) Diskriminierung und Stigmatisierung schon bei der eingesetzten Sprache auszuschließen. Alte Begriffe werden hinsichtlich ihrer Passgenauigkeit oder aufgrund ihres Diskriminierungspotenzials in Frage gestellt, um sie durch fortschrittlichere Bezeichnungen zu ersetzen. Befürworter solcher Begriffsablösungen sehen ihr Anliegen als Sprachkritik und fordern, mit Sprache reflektierter und bewusster umzugehen, um hierdurch zur gesellschaftlichen Veränderung beizutragen.

Die soziale Ausgrenzung kommt nicht zuletzt in abwertenden Bezeichnungen (z. B. invalid aus dem Lateinischen für „ungültig“) bzw. Schimpfworten wie Krüppel oder Missgeburt oder der spanischen Bezeichnung für Menschen mit Behinderung minusválidos „Minderwertige“ - zum Ausdruck. Auch der im süddeutschen und österreichischen Sprachgebrauch übliche Ausdruck „bresthaft“ für behindert wird heute als diskriminierend abgelehnt. Von den zumeist selbst betroffenen Vertretern der Krüppelbewegung wurde der Begriff Behinderung dagegen bewusst durch den alten, eigentlich verpönten Ausdruck „Krüppel“ ersetzt. Im Sinne eines Geusenwortes nahmen sie damit einen allgemein als abwertend empfundenen Ausdruck positiv-provozierend für sich in Anspruch.

Vom österreichischen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurde ein Buch herausgebracht, welches einen emanzipatorischen Sprachgebrauch nahelegt. Es finden sich folgende Beispiele[1]

  • „Behinderter“: besser „Mensch mit Behinderung“ oder behinderter Mensch
(viele behinderte Menschen wollen nicht auf ihre Behinderung reduziert werden)
  • „behindertengerecht“: besser „barrierefrei“
(Barrierefreiheit ist für alle Menschen wichtig)
  • „Mongolismus“: besser „Down Syndrom“
(mit Mongolismus sollte hier ursprünglich die Rückverwandlung in einen „primitiven Rassetypen“ bezeichnet werden)
  • „taub“: besser „gehörlos“
(Gehörlose Menschen können sprechen und verstehen sich als Angehörige einer Sprachminderheit)
  • „Pflegefall“: besser „Pflegebedürftige Person“
(ein Mensch ist kein Fall, sondern hat Vor- und Nachnamen)
  • „An den Rollstuhl gefesselt sein“: besser „Einen Rollstuhl benutzen“
(Ein Rollstuhl bedeutet keine Immobilität)

Der ursprünglich mathematische Begriff Inklusion soll nach dem Wunsch seiner Befürworter die bisherige Integration behinderter Menschen ablösen, weil er nach deren Auffassung der Gesellschaft eine höhere Verantwortung für die Einbeziehung betroffener Menschen mit all ihren Eigenarten zuweist, statt eine Anpassung zu verlangen.

Bislang nicht durchgesetzt hat sich beispielsweise die kognitive Behinderung an Stelle der geistigen Behinderung.

Begrifflichkeiten im Englischen sind je nach amerikanischer oder britischer Definition unterschiedlich. Im Amerikanischen hat sich „people with disabilities“ durchgesetzt, während „disabled people“ im Britischen gang und gäbe ist.

Versuche der Begriffsveränderung stoßen jedoch auch auf Kritik: So unterliege jede Wortneuschöpfung nach Meinung von Kritikern einer Bedeutungsverschlechterung (Euphemismus-Tretmühle). Der Ausdruck „Behinderung“ selbst etwa sei ein ursprünglich fortschrittlicher, zumindest aber wertneutraler Begriff und keine Pejoration, als die ihn seine Kritiker heute wahrnehmen. Auch störten an den Wortneuschöpfungen ihre Länge, Tautologien („Mensch mit Behinderung“) oder logische Mängel, wenn etwa „Behinderung“ das Fehlen einer Fähigkeit meint, „besondere Befähigung“ jedoch das Vorhandensein einer zusätzlichen Fähigkeit unterstellt. Letztlich sei Pragmatismus bei der Definition spätestens dann notwendig, wenn Kriterien für die Leistung von Hilfe durch die Gesellschaft festgelegt werden müssten (z. B. Schwerbehindertenausweis, Eingliederungshilfe, Rehabilitation, ...).

Dennoch gilt in weiten Bereichen immer noch, dass Behinderungen häufig erst durch soziale Ausgrenzung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, wie es die Aktion Mensch in ihrem Leitspruch „Man ist nicht behindert - man wird behindert“ ausdrückt.

Traditionelle karitative Einrichtungen

Seit dem späten 18. Jahrhundert betrachteten es vor allem kirchliche und andere karitative Einrichtungen als ihre Aufgabe, Kinder und Erwachsene mit einer Behinderung zu fördern und zu pflegen. Seit dem 19. Jahrhunderts wurde die Pflege und schulische Förderung staatliche Aufgabe.

Anfangs fand die Unterstützung von Menschen mit Behinderung überwiegend in dafür spezialisierten Einrichtungen wie Sonderschulen, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Internaten oder Heimen statt.

Inzwischen ist die Landschaft der Einrichtungen und der Konzepte der Behindertenhilfe breit aufgefächert, was auch Ergebnis der lebendigen politischen und wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahrzehnte ist.

Gesetzliche Vorgaben

Durch die neuere Gesetzgebung ist die Gesellschaft aufgefordert, Strukturen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung zu schaffen. In Deutschland findet dies Ausdruck in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.

Dieses Prinzip muss vom Staat in der Gesetzgebung, der Verwaltung und bei der Rechtsprechung berücksichtigt werden. So finden sich zahlreiche Regelungen zum Nachteilsausgleich und zum Schutz der Rechtsposition von Menschen mit Behinderung u. a. im Sozialrecht, im Steuerrecht, im Arbeitsrecht oder auch in Bauvorschriften, hier insbesondere zum Thema Barrierefreiheit. Die Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) sind in den Büchern des Sozialgesetzbuchs verankert, insbesondere im SGB IX verankert. Für zahlreiche Behinderte ist auch die Pflegeversicherung (SGB XI) von großer Bedeutung für die Finanzierung nötiger Hilfen.

Konzepte, Maßnahmen und Einrichtungen der Behindertenhilfe setzen schon bei Kleinkindern (Frühförderung) an und gehen weiter über verschiedene Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, insbesondere in den Fachgebieten der Sonderpädagogik und der Heilpädagogik. Auch für Erwachsene existieren Leistungsansprüche und Hilfsangebote im Bereich der Eingliederungshilfe im Alltag, im Beruf sowie im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Behinderung kann bei Volljährigen unter bestimmten Umständen zur Anordnung einer rechtlichen Betreuung (§ 1896 ff. BGB führen.

Behindertenspezifische Regelungen sind notwendig in allen Lebensbereichen.

Neue Ansätze zu Rehabilitation und Integration

Seit den 1970er Jahren entstanden neue Denkansätze zur Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderungen. Politisch engagierte Mitglieder der Selbsthilfevereine fühlten sich von Vertretern und Mitarbeitern historisch gewachsener Strukturen der Rehabilitation weniger gefördert und forderten mehr persönliche Freiheiten in Pflegeheimen und Sonderarbeitsplätzen.

Im Zusammenhang mit reformpädagogischen Überlegungen bestehen heute auch integrative Ansätze, so z. B. integrative Kindergärten, integrative Schulen oder Integrationsfirmen. Dies sind reguläre Organisationen, in denen durch konzeptionellen, personellen und strukturellen Aufwand auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden, wodurch gemeinsames Lernen und Arbeiten (Arbeitsintegration) ermöglicht werden soll.

Als Rehabilitation werden alle Maßnahmen verstanden, die auf eine Integration von Menschen in die Gesellschaft abzielen. Leistungen werden im Bereich der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Medizin und der Förderung zur Teilnahme am sozialen Leben erbracht. In den Folgejahren entstanden neue soziale Initiativen und Modelle zur eigenständigen Organisation von Pflege und Betreuung (unter anderem persönliche Assistenz, persönliche Budget, die Arbeitsassistenz im Beruf, oder die betriebliche Mitbestimmung in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die heute durch den Werkstattrat ausgeübt wird.

Seit einigen Jahren zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. Behinderung wird zunehmend als krisenhaftes Ereignis nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für seine Angehörigen und Freunde begriffen (Schuchhardt, 1982). Rehabilitation wird daher auch als Anbahnung eines Lernprozesses gedeutet, an dessen Ende nicht nur die Verarbeitung des Eintritts einer Behinderung durch die Betroffenen erfolgreich gemeistert werden können, sondern auch die Umgebung des Behinderten „behindertengerecht“ für die spezifischen Bedürfnisse und das natürliche „anders Sein“ angepasst würden. Wichtige Leitgedanken sind hier:

  • Soziale Teilhabe statt Pflege
  • Überlegte Planung statt Barrierenerrichtung
  • Achtung und Respekt statt Diskriminierung
  • Integrierte Teilhabe statt vorgeburtliche Selektion und gesellschaftlich-institutionelle Ausgrenzung

Ein Prozess der in Deutschland relativ unbeachtet geblieben ist, ist die Entstehung der Umfassenden und Integrativen Konvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen. Diese Konvention ist von internationaler Bedeutung und wird einen Einfluss auf die Rechte von Menschen mit Behinderung in aller Welt haben.

Seit 2002 finden alljährlich zwei sogenannte Ad Hoc Treffen statt, auf denen nationale Vertreter, internationale Behindertenverbände und Nicht-Regierungs-Organisationen die Inhalte dieser Konvention in New York verhandeln.

Behindertenbeauftragte, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen

Die Interessen von Menschen mit Behinderungen sollen im Bund sowie in den Bundesländern, Städten und Gemeinden von Beauftragten für ihre spezifischen Belange vertreten werden.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Behindertenorganisationen, Verbänden und Selbsthilfegruppen, die entweder als Lobby Einfluss auf die Sozialpolitik versuchen zu nehmen oder dem Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen dienen sollen. Diese Verbände haben Anhörungs- und Verbandsklagerechte nach den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder und nach dem SGB IX.

Der/die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gehört zum Aufgabenbereich des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Im November 2005 hat das neue Bundeskabinett Frau Karin Evers-Meyer bestellt.

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Am 13. Dezember 2006 beschlossen die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, den ersten Menschenrechtsvertrag des 21. Jahrhunderts, zum Schutz und zur Stärkung der Rechte und Möglichkeiten der weltweit auf 650 Millionen geschätzten Zahl von Menschen mit Behinderung.[2][3] Die Länder, welche die Konvention unterzeichnen, verpflichten sich, diese in nationales Recht umzusetzen und bestehende Gesetze anzupassen. Im Übereinkommen werden unter anderem gleiche Rechte in der Bildung, der Arbeitswelt, im kulturellen Leben, das Recht an eigenem und ererbtem Besitz, das Verbot der Diskriminierung in der Ehe, das Recht auf Kinder, das Verbot von Experimenten an Menschen mit Behinderung und Barrierefreiheit im umfassenden Sinn gefordert.
Österreich und Deutschland unterzeichneten das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll am 30. März 2007

Forschungsprojekte

  • Projekt „BAIM - Barrierefreie ÖV-Information für mobilitätseingeschränkte Personen“ dient zur Verbesserung der Fahrgastinformation für Menschen, die in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
  • Projekt „SELBST - Selbstbewusstsein für Mädchen und Frauen mit Behinderung.“ [2] Das Projekt dient der Bestandsaufnahme und Qualitätsanalysen zu Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsübungen für behinderte Frauen und Mädchen innerhalb des Behindertensports.
  • Disability Studies ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die sich der Erforschung der sozial- und kulturwissenschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der Behinderung widmet

 

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